
Information des Monats
Information des Monats Januar
Das neue Jahr beginnt nicht nur mit einer Reihe von guten Vorsätzen. Regelmäßig kündigen sich zum Jahreswechsel auch viele gesetzliche Neuerungen an. Unsere Top 7 ab 1. Januar 2018 - ein Überblick:
- Riester-Sparer bekommen mehr Förderung
Die Grundzulage steigt ab dem 1. Januar 2018 von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr, erklärt das Bundesfinanzministerium. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich von 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr.
Für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen auf 15 500 Euro. Um die vollen Zulagen zu bekommen, müssen Sparer mindestens vier Prozent der Einkünfte (maximal 2100 Euro) pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlen - abzüglich der Zulagen.
- Neue Regeln für Abfindung bei kleinen Riester-Renten
Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch abzufinden - der Sparer bekommt in diesem Fall eine Einmalzahlung statt einer monatlichen Rente. Die Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen aber nun ermäßigt besteuert, erklärt das Bundesfinanzministerium.
Ab 2018 müssen neue Riester-Produkte zudem ein Wahlrecht enthalten. Sparer können wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Der Hintergrund: Wird die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt, haben Sparer üblicherweise geringere Einkünfte. Die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist damit meist geringer.
- Keine Aufschläge mehr beim Zahlen per Kreditkarte
Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen etwa von Hotels sowie Einkäufen über das Internet dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das wird durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in deutsches Recht umgesetzt sein muss, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
- Restschuldversicherung von Kredit abkoppeln
Kredite werden oft zusammen mit einer Restschuldversicherung verkauft. Die Kosten für die Versicherung machen den Kredit aber oft teuer. Häufig entsteht zudem der Eindruck, dass der Kredit ohne diesen Abschluss gar nicht zu bekommen ist, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Ab 2018 müssen Kunden deshalb darauf hingewiesen werden, dass der Abschluss der Versicherung auch separat möglich ist. Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Eine Woche nach seiner Vertragsunterschrift muss der Kunde vom Versicherer erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
- Weniger Belege für das Finanzamt
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
- Neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Kosten für beruflich genutzte Gegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Bisher gilt hier ein Betrag von 410 Euro als Grenze, erklärt der Bund der Steuerzahler. Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ab Januar 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
- Kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge
Ab 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Ab dem 1. Januar können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.
Bis Jahresende kann Kindergeld noch innerhalb der allgemeinen Verjährung - der Festsetzungsfrist von vier Jahren - rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet konkret: Bis zum 31. Dezember 2017 kann Kindergeld noch bis einschließlich Januar 2013 rückwirkend beantragt werden.
Information des Monats Dezember
Unser Nikolausgeschenk für Sie!
Wenn Sie gerne wissen möchten, ob für Sie eine zusätzliche Zahlung in ein Versorgungswerk oder eine sog. Rürup-Rente sinnvoll ist oder ob Sie noch etwas tun müssen um die volle Riester-Zulage zu erhalten, dann ist diese Beratung für Sie am 6. Dezember 2017 kostenlos!
Senden Sie einfach am 6. Dezember Ihre Frage direkt an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und der Nikolaus meldet sich bei Ihnen „kurz“ darauf!
Information des Monats November
Der Bundesrat hat Mitte Mai 2017 dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit steigt auch die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro brutto rückwirkend zum 1. Januar 2017. Bis zu diesem Betrag werden Pflichtangaben wie die Rechnungsnummer oder der gesonderte Umsatzsteuerausweis nicht verlangt. Das Handwerk fordert schon lange eine Anhebung der Grenze.
Bei einer Kleinbetragsrechnung genügen folgende Angaben:
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Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
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Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
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Brutto-Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
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Steuersatz für die Umsatzsteuer (z.B. 19 %) oder Hinweis auf Steuerbefreiung
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Ausstellungsdatum der Rechnung